Kurz gelesen: Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum Stichtag seines Bundeslandes 6 Jahre alt wird, und die Anmeldung zur Grundschule liegt in der Regel 10 bis 15 Monate vor dem ersten Schultag, also zwischen Oktober und Januar des Vorjahres. Den verbindlichen Termin setzt das örtliche Schulamt, nicht die Schule allein. Zur Anmeldung gehören die Geburtsurkunde, der Nachweis des Hauptwohnsitzes, der Impfausweis mit Masernschutz nach Paragraph 20 Infektionsschutzgesetz und bei getrennten Eltern der Nachweis des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Kinder mit Geburtstag im Sommer und Herbst können in vielen Bundesländern vorzeitig eingeschult oder zurückgestellt werden. Stand: 15. September 2026.
Die Anmeldung klingt nach einem Formular, ist aber ein Termin mit Frist: Wer sie verpasst, bekommt kein Bußgeld, aber die Wunschschule kann voll sein. Wer sich den Ablauf vorher ansieht, nimmt der Verwaltung jede Dringlichkeit.
Drei Fragen entscheiden alles: In welchem Bundesland leben Sie, weil Stichtag und Fristen Landesrecht sind? Welche Schule soll es werden, weil Sprengel- und freie Schulwahl das Verfahren ändern? Und welche Unterlagen liegen vor, weil der Masernschutz-Nachweis ärztlich ausgestellt werden muss, wenn das Impfbuch lückenhaft ist?
Wer schulpflichtig wird: der Stichtag und seine Ausnahmen
Der Stichtag ist das Datum, bis zu dem ein Kind 6 Jahre alt geworden sein muss, um zum nächsten Schuljahr schulpflichtig zu sein. In den meisten Bundesländern ist das der 30. Juni des Jahres vor dem Schulstart. Ein Kind mit Geburtstag am 5. Juli wäre nach diesem Stichtag zunächst Kannkind, ein Kind mit Geburtstag am 5. Oktober in jedem Fall erst im Folgejahr schulpflichtig.
Der Termin ist nicht überall gleich. Die folgende Tabelle zeigt die Stichtage der Bundesländer, die meisten liegen am 30. Juni. Landesrecht ändert sich, verbindlich bleibt die Auskunft des Schulamts.
| Stichtag | Bundesländer | Bedeutung für den Schulstart |
|---|---|---|
| 30. Juni | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und weitere | Wer bis zum 30. Juni 6 wird, ist schulpflichtig; Kinder mit Geburtstag im zweiten Halbjahr sind Kannkinder und können auf Antrag eingeschult werden |
| 31. Juli | Thüringen | Wer bis zum 31. Juli 6 wird, ist schulpflichtig |
| 31. August | Rheinland-Pfalz | Wer bis zum 31. August 6 wird, ist schulpflichtig |
| 1. August desselben Kalenderjahres | Hamburg und Bremen | Der Stichtag bezieht sich aufs Kalenderjahr der Einschulung, nicht aufs Vorjahr |
| 30. September | Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin, Brandenburg | Wer bis zum 30. September des Vorjahres 6 wird, ist schulpflichtig; Berlin hatte den Stichtag von 2005 bis 2017 auf den 31. Dezember gelegt und ihn zurückversetzt |
Eine Zurückstellung verschiebt den Schulstart um ein Jahr und verlangt in der Regel ein ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin, je nach Landesverordnung. Die vorzeitige Einschulung setzt einen Antrag der Eltern voraus und eine Überprüfung der Schulfähigkeit durch die Schule.
Wann die Anmeldung stattfindet: der typische Zeitraum
Die Anmeldung liegt in der Regel zwischen Oktober und Januar, also 10 bis 15 Monate vor dem ersten Schultag. Die Grundlage ist der Bescheid des Schulamts, der die Zeitfenster für alle Schulen des Landkreises oder der Stadt festlegt. In Stadtstaaten läuft die Anmeldung zentral, in Flächenländern wechselt der Zeitraum zwischen den Schulträgern.
- Website des Schulamts: Anmeldefenster aller Grundschulen des Landkreises oder der Stadt, meist im Herbst veröffentlicht
- Elternbriefe und Aushänge der Kita: Termine des Jahrgangs werden vor der Anmeldung verteilt
- Sekretariat der zuständigen Grundschule: telefonische Auskunft zu den Terminen im Sprengel
- Amtsblatt der Gemeinde oder Stadt: manche Schulträger kündigen die Anmeldefristen zusätzlich amtlich an
Wer den Termin verpasst, verliert keinen Anspruch auf eine Schulplatz: Die Schulpflicht bleibt, das Schulamt weist ein. Der Verlust betrifft die Wunschschule, wenn die Anmeldungen bereits verteilt sind. Ein Anruf beim Schulamt genügt für einen Nachtermin.
Die konkreten Termine veröffentlicht jedes Schulamt auf seiner Website, zusätzlich schreiben die Kitas und die Grundschulen der Umgebung die Daten vor der Anmeldung aus. Der Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Anmeldung beträgt meist 4 bis 8 Wochen.
Unterlagen für die Anmeldung im Einzelnen
Die Unterlagenliste wirkt lang, jede Seite hat einen eigenen Zweck. Die folgende Tabelle nennt die Nachweise, die praktisch überall verlangt werden, und sagt, woher sie kommen.
| Unterlage | Zuständig | Hinweis |
|---|---|---|
| Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde | Standesamt des Geburtsortes | Bei Verlust Neuausstellung, dauert in der Regel 1 Woche |
| Nachweis des Hauptwohnsitzes | Meldebescheinigung der Stadt oder Gemeinde | Manche Schulämter akzeptieren den Personalausweis der Eltern |
| Impfausweis mit Masernschutz | Kinderarztpraxis | Paragraph 20 Infektionsschutzgesetz verlangt den Nachweis der Masernimpfung bei der Aufnahme in die Schule |
| Nachweis der elterlichen Sorge, bei getrennten Eltern | Familiengericht oder notarielle Urkunde | Das Schulamt fragt bei alleinigem Sorgerecht nach dem Beschluss |
| Sorgeerklärung des Vaters, bei nicht verheirateten Eltern | Jugendamt oder Notar | Ohne Sorgeerklärung liegt die Sorge allein bei der Mutter |
| Kita-Bescheinigung und Sprachstandserhebung, falls vorhanden | Kita | Nicht überall Pflicht, hilft der Schule bei der Zusammensetzung der Klassen |
Der Masernschutz gilt bundesrechtlich seit dem 1. März 2020 und verlangt zwei Impfungen, eine ab dem 9. Lebensmonat, oder einen Nachweis über durchgemachte Masern, oder ein ärztliches Attest, das die Impfung unmöglich macht. Ohne Nachweis darf die Schule das Kind nicht aufnehmen, Nachweise kann die Schule beim Gesundheitsamt prüfen lassen.
Der Ablauf der Anmeldung in 6 Schritten
Die Anmeldung ist ein Gespräch, das die Aufnahme des Kindes in die Schule vorbereitet. In der Regel dauert der Termin 30 Minuten, das Kind wird mitgebracht, die Unterlagen bleiben in Kopie bei der Schule. Der Ablauf:
- Termin beim Schulamt oder der Schule ausfindig machen, die Termine stehen auf der Website des Schulamts und im Aushang der Kita, Zeitraum ist meist Oktober bis Januar des Vorjahres
- Unterlagen zusammenstellen, Masernschutz-Nachweis durch die Kinderarztpraxis prüfen und fehlende Impfungen nachholen, bei Lücken dauert die zweite Impfung mindestens 4 Wochen Abstand
- Wunschschule besuchen, der Tag der offenen Tür liegt meist vor der Anmeldung, die Frage nach der Schulwahl klärt sich vor Ort
- Zum Termin mit dem Kind erscheinen, die Schule prüft die Unterlagen und führt ein kurzes Gespräch mit dem Kind, das keine Prüfung ist
- Die Bestätigung der Anmeldung abwarten, sie kommt in der Regel innerhalb von 4 Wochen, mit ihr ist der Schulplatz sicher
- Die Schuleingangsuntersuchung wahrnehmen, die schulärztliche Untersuchung folgt dem Termin der Anmeldung, sie prüft Sehen, Hören, Sprache und Motorik und liegt in den meisten Bundesländern vor dem Schulstart
In Bundesländern mit Sprengelzuordnung ist die Grundschule dem Wohnort fest zugeordnet, ein Wechsel braucht einen Antrag beim Schulamt. Freie Schulwahl, etwa in Berlin und Hamburg, bedeutet Anmeldung an mehreren Schulen mit einer Reihenfolge.
Fragen ans Schulamt, wenn etwas unklar bleibt
Das Schulamt, in Stadtstaaten auch Schulverwaltungsamt, ist die Aufsichtsbehörde für die Grundschulen und beantwortet die organisatorischen Fragen. Nicht klären lassen sollten Eltern alles selbst, einige Fragen gehören an die Behörde:
- Welche Schule ist für unsere Adresse zuständig, wenn Sprengelzuordnung gilt
- Bis wann läuft die Anmeldefrist, und was geschieht bei Versäumnis
- Welche Unterlagen verlangt das Schulamt zusätzlich zu den bundesweit nötigen
- Ob eine vorzeitige Einschulung oder eine Zurückstellung beantragt werden kann, und wer die Entscheidung trifft
- Ob die Schuleingangsuntersuchung vor oder nach der Anmeldung stattfindet
- Wie die Geschwisterregelung wirkt, wenn ein älteres Kind schon dieselbe Schule besucht
Antworten kommen in der Regel innerhalb weniger Tage. Bei getrennten Eltern entscheidet die Person mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Schulwahl, die Anmeldung selbst können beide Elternteile wahrnehmen.
Häufige Fragen zur Schulanmeldung
Bis wann muss ich mein Kind zur Grundschule anmelden?
Die Anmeldefrist endet in der Regel zwischen Oktober und Januar des Jahres vor dem Schulstart, also 10 bis 15 Monate vor dem ersten Schultag. Das verbindliche Datum setzt das örtliche Schulamt fest und veröffentlicht es auf seiner Website, die Kitas schreiben die Termine zusätzlich aus. Wer die Frist versäumt, verliert nicht die Schulpflicht, sondern die freie Wahl der Schule, weil das Schulamt dann zuweist. Ein Nachtermin beim Schulamt lässt sich mit einem Anruf vereinbaren.
Welche Unterlagen brauche ich für die Schulanmeldung?
Zur Anmeldung gehören die Geburtsurkunde, der Nachweis des Hauptwohnsitzes, der Impfausweis mit dem Masernschutz-Nachweis nach Paragraph 20 Infektionsschutzgesetz, und bei getrennten oder nicht verheirateten Eltern der Nachweis der elterlichen Sorge. Der Masernschutz verlangt zwei Impfungen oder einen ärztlichen Nachweis über durchgemachte Masern, ohne diesen Nachweis darf keine Schule in Deutschland das Kind aufnehmen. Die Schule behält Kopien ein, Originale bleiben bei den Eltern.
Kann ich mein Kind zurückstellen lassen, wenn es noch nicht schulfähig wirkt?
Eine Zurückstellung schiebt den Schulstart um ein Jahr auf und ist in allen Bundesländern möglich, wenn die Schulfähigkeit zweifelhaft ist. Der Antrag geht vor der Einschulung an die Schule oder das Schulamt, je nach Landesverordnung, verlangt wird meist ein ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Schule. Der Stichtag entscheidet über den Regelfall: Kinder mit Geburtstag kurz nach dem Stichtag ihres Bundeslandes sind die jüngsten des Jahrgangs, für sie prüfen die Schulen die Zurückstellung besonders sorgfältig.
Was passiert, wenn der Impfausweis den Masernschutz nicht ausweist?
Ohne Masernschutz-Nachweis darf die Schule das Kind nicht aufnehmen, das regelt Paragraph 20 Infektionsschutzgesetz seit dem 1. März 2020. Der Nachweis gelingt durch zwei dokumentierte Impfungen, durch eine bestätigte Masernerkrankung oder durch ein ärztliches Attest, das die Impfung aus medizinischen Gründen unmöglich macht. Fehlt die zweite Impfung, holt die Kinderarztpraxis sie nach, der vorgeschriebene Mindestabstand zur ersten Impfung beträgt 4 Wochen. Das Gesundheitsamt prüft Zweifel an den Einträgen und informiert die Eltern, das Kind wird bis dahin vorläufig aufgenommen.
Darf ich die Grundschule frei wählen oder gilt die Schule des Wohnorts?
In den meisten Bundesländern gilt die Sprengelzuordnung, das heißt, die zuständige Grundschule folgt der Wohnadresse, ein Wechsel braucht einen Antrag beim Schulamt. Freie Schulwahl besteht in Berlin, Hamburg und Teilen weiterer Städte, dort melden Eltern ihr Kind an bis zu 3 Wunschschulen an und geben eine Reihenfolge an. Geschwisterkinder haben an vielen Schulen Vorrang, solange ein Platz frei ist. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes prüft bei der Sprengelschule, ob die Adresse im Einzugsbereich liegt.
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